vgl. auch BGE 116 IV 298 und 118 IV 118). Mitte der 90er Jahre hatte es dann erwogen, der Gesetzgeber müsse entscheiden, ob die verdeckte Ermittlung "wegen gewisser Missbrauchsgefahren" gesetzlich geregelt werden sollte und ob eine Normierung geeignet wäre, allfälligen Missbräuchen besser entgegenzutreten, als dies bis heute bereits durch die Rechtsprechung geschehe (BGE 124 IV 39). Die kantonale Rechtsprechung hatte zu jener Zeit - jedenfalls teilweise - in Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Eingriffscharakter der verdeckten Ermittlung ausdrücklich anerkannt und dafür eine klare gesetzliche Grundlage gefordert (ZR 1995 Nr. 95, S. 199).