Noch bis Ende der 80er Jahre hatte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt gestellt, der Einsatz verdeckter Ermittler bedürfe keiner gesetzlichen Grundlage, da die verdeckte Ermittlung nicht in ein durch Verfassung oder EMRK geschütztes Recht eingreife und der Betroffene in seinen Entschlüssen und seinem Verhalten gegenüber dem verdeckten Ermittler frei bleibe (BGE 112 Ia 23; vgl. auch BGE 116 IV 298 und 118 IV 118).