9. Obwohl die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Systematik des BVE (unter Hinweis auf Thomas Hansjakob, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, ZStrR 2004, 103, S. 105) als "etwas verwirrend", "nicht ohne weiteres klar" bezeichnet, orientiert es sich bei der Definition des Begriffs der verdeckten Ermittlung ausschliesslich am Wortlaut des BVE. Der eigentliche Schutzzweck der Gesetzgebung über die verdeckte Ermittlung wird bei der Auslegung der "nicht ohne weiteres klaren" Bestimmungen nicht herangezogen.