Seine Tätigkeit darf überdies für den Entschluss zu einer konkreten Straftat "nur von untergeordneter Bedeutung" (aber damit doch kausal?) sein (Art. 10 BVE). Demgegenüber besteht in der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von polizeilichen Scheinkäufen ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE Klarheit darüber, dass: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte - der Scheinkäufer vom Täter angesprochen werden muss; allenfalls darf ihm Kaufbereitschaft durch Sichtkontakt oder eine unverfängliche Frage signalisiert werden; "mehr auf keinen Fall";