Während das BVE ausgesprochen detaillierte Regelungen über Legendenbildung, Betreuung und Schutzmassnahmen zu Gunsten des verdeckten Ermittlers enthält, fehlt es weitgehend an justiziablen Bestimmungen, die Gewähr für einen rechtsstaatlich vertretbaren Einsatz bieten können. So darf etwa der verdeckte Ermittler keine "allgemeine" (wohl aber eine konkrete?) Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf "schwerere" (wohl aber auf leichtere oder gleich schwere?) Straftaten lenken. Seine Tätigkeit darf überdies für den Entschluss zu einer konkreten Straftat "nur von untergeordneter Bedeutung" (aber damit doch kausal?) sein (Art.