Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Voraussetzungen polizeilicher Scheinkäufe ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE sind klar (vgl. AK.2003.160; ZR 2004 Nr. 41, S. 165ff.), jedenfalls bedeutend klarer als die Regelungen des BVE über das Mass der zulässigen Einwirkung des verdeckten Ermittlers auf die Willensbildung der Zielperson. Während das BVE ausgesprochen detaillierte Regelungen über Legendenbildung, Betreuung und Schutzmassnahmen zu Gunsten des verdeckten Ermittlers enthält, fehlt es weitgehend an justiziablen Bestimmungen, die Gewähr für einen rechtsstaatlich vertretbaren Einsatz bieten können.