Es dürfe nicht von ungewissen Kriterien abhängen, ob eine verdeckte Ermittlungstätigkeit im konkreten Einzelfall unter den Anwendungsbereich des BVE oder aber unter den Anwendungsbereich der kantonalen Strafprozessordnungen falle (BGE 134 IV 276). Sollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des BVE bzw. der Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung auf verdeckte Ermittlungen beschränken wollen, die eine gewisse Täuschungs- und/oder Eingriffsintensität aufweisen, wäre im Gesetz zu regeln, "unter welchen Voraussetzungen und Umständen" verdeckte Ermittlungen, welche das erforderliche Mass an Täuschungs- und/oder Eingriffsintensität nicht erreichen, zulässig wären (S. 277).