8. Das Bundesgericht bezeichnet das in der Lehre verwendete Kriterium einer gewissen Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität als "äusserst vage". Es dürfe nicht von ungewissen Kriterien abhängen, ob eine verdeckte Ermittlungstätigkeit im konkreten Einzelfall unter den Anwendungsbereich des BVE oder aber unter den Anwendungsbereich der kantonalen Strafprozessordnungen falle (BGE 134 IV 276).