Tatbereitschaft wecken oder zu strafbarem Verhalten verleiten" (Botschaft, BBl 1998, S. 4283). Den Materialien lässt sich demzufolge gerade nicht entnehmen, dass der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzgeber das entscheidende Kriterium bei der Definition der verdeckten Ermittlung auf die fehlende Erkennbarkeit des Polizeiangehörigen gelegt hatte. Vielmehr ergibt sich aus der Botschaft, dass die besondere Problematik der verdeckten Ermittlung in der Einwirkung des verdeckten Ermittlers auf die Willensbildung der Zielperson bzw. in der Gefahr einer Weckung der Tatbereitschaft liegt.