Während der erste Teil dieser Aussage wörtlich aus der Botschaft übernommen worden ist, findet der zweite Teil des vom Bundesgericht als "ähnlich" bezeichneten Zitats in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Dort ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede von der Erkennbarkeit bzw. Nichterkennbarkeit von Polizeiangehörigen, sondern von der Einflussnahme des verdeckten Ermittlers auf die Willensbildung der Zielperson.