7. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts räumt ausdrücklich ein, dass das Parlament bei der Regelung der verdeckten Ermittlung relativ langfristige und heikle Einsätze im Auge gehabt habe (BGE 134 IV 271) und verschiedene Bestimmungen des Gesetzes überhaupt nicht für kurze und relativ einfache Einsätze, die sich auf wenige Kontakte oder gar nur einen einzigen Kontakt mit der Zielperson beschränken und keine besonderen Vorkehrungen erfordern, zugeschnitten seien (BGE 134 IV 273).