richterliche Genehmigung zur Ernennung eines verdeckten Ermittlers äussert sich nach Art. 7 Abs. 2 BVE ausdrücklich zur Erlaubnis, Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern, zu den gemachten Vertraulichkeitszusagen sowie zur Ernennung von Personen, die nicht Angehörige des Polizeikorps, aber vorübergehend für eine polizeiliche Aufgabe angestellt worden sind. Sämtliche dieser Kriterien sind bei den als Scheinkäufer eingesetzten Beamten der Kantonspolizei ohne Belang. Sie verfügen weder über eine Legende noch ist ihnen gegenüber eine Vertraulichkeitszusage abgegeben worden.