verweigert werden könnte. Das Bundesgericht stützt sich in seinem Entscheid ausschliesslich auf die fehlende Genehmigung zur Ernennung, nicht aber auf die fehlende Genehmigung zum Einsatz des verdeckten Ermittlers im konkreten Strafverfahren (BGE 134 IV 282). Die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte