Der Kommandant der Kantonspolizei und nicht die Genehmigungsbehörde entscheidet nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung, welche Angehörigen des Polizeikorps - oder allenfalls welche anderen für eine polizeiliche Aufgabe angestellte Personen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVE) - für künftige Einsätze als verdeckte Ermittler grundsätzlich geeignet erscheinen und deshalb im Hinblick auf einen möglichen künftigen Einsatz vorbereitet werden sollen. Es ist nicht vorstellbar, unter welchen Umständen und mit welcher Argumentation die gesetzlich vorgeschriebene - aber letztlich inhaltlose und auf einen Formalakt beschränkte - Genehmigung zur Ernennung einer Person als verdeckter Ermittler