Nachdem mit der Ernennung als solcher kein konkreter Einsatz im Rahmen einer Ermittlung oder eines Strafverfahrens verbunden ist, besteht für die Genehmigungsbehörde kein Beurteilungs- und auch kein Handlungsspielraum. Der Kommandant der Kantonspolizei und nicht die Genehmigungsbehörde entscheidet nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung, welche Angehörigen des Polizeikorps - oder allenfalls welche anderen für eine polizeiliche Aufgabe angestellte Personen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVE) - für künftige Einsätze als verdeckte Ermittler grundsätzlich geeignet erscheinen und deshalb im Hinblick auf einen möglichen künftigen Einsatz vorbereitet werden sollen.