verpflichtet, unverzüglich zu informieren, womit die Verfahrensherrschaft auf die Staatsanwaltschaft übergeht. Für einen selbständigen polizeilichen Einsatz einer verdeckten Ermittlung zur Abklärung von Straftaten besteht somit - im Unterschied zur polizeilichen Ernennung eines verdeckten Ermittlers als solcher - kein Raum. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die (einstweilen nur interne) polizeiliche Ernennung eines verdeckten Ermittlers einer richterlichen Genehmigung bedarf. Die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte