Diese Zweiteilung hat keinen Eingang in die (voraussichtlich im Jahr 2011 in Kraft tretende) schweizerische Strafprozessordnung gefunden, weil sie sich von allem Anfang an als verfehlt erwies. Zum einen verlangt Art. 4 BVE (bzw. Art. 286 StPO) als Voraussetzung einer verdeckten Ermittlung den Verdacht auf eine Katalogtat, deren konkrete Schwere den Eingriff rechtfertigt. Besteht aber ein konkreter Tatverdacht auf schwere Straftaten, ist die Polizei auf der Grundlage des kantonalen Prozessrechts (neu auf der Grundlage von Art. 307 StPO) verpflichtet, unverzüglich zu informieren, womit die Verfahrensherrschaft auf die Staatsanwaltschaft übergeht.