6. Der erwähnte Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts orientiert sich an der formalen Zweiteilung des BVE, welches zwischen den zwei "klar abgegrenzten Phasen" (Botschaft, BBl 1998, 4285) der (genehmigungspflichtigen) Ernennung des verdeckten Ermittlers durch den Kommandanten des Polizeikorps (Art. 5 und 7 BVE) und dem (ebenfalls genehmigungspflichtigen) Einsatz des verdeckten Ermittlers durch den Staatsanwalt im Strafverfahren (Art. 14 und 17 BVE) unterscheidet.