Sie hat einleitend die polizeiliche Praxis im Zusammenhang mit Scheinkäufen von Drogen, aber auch mit den in Zusammenarbeit mit der Suchtberatung durchgeführten Testkäufen von Alkohol durch Jugendliche, dargelegt. Zugleich hat sie ihre Meinung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei beiden Konstellationen kein Sachverhalt aus dem Anwendungsbereich des BVE vorliege. Abschliessend ersuchte die Staatsanwaltschaft, dass über die Frage der Bewilligungspflicht - in Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts - neu entschieden werde.