5. In Berücksichtigung dieses neuesten Entscheids des Bundesgerichts stellt sich die Frage nach der Fortführung der mit dem Entscheid des Anklagekammerpräsidiums vom 16. Juni 2003 eingeführten Praxis der polizeilichen Scheinkäufe von Betäubungsmitteln im Kanton St. Gallen. Die Staatsanwaltschaft ist mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 an das Präsidium der Anklagekammer gelangt. Sie hat einleitend die polizeiliche Praxis im Zusammenhang mit Scheinkäufen von Drogen, aber auch mit den in Zusammenarbeit mit der Suchtberatung durchgeführten Testkäufen von Alkohol durch Jugendliche, dargelegt.