Den Bestimmungen des BVE liessen sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für diese Auffassung entnehmen. Sollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des BVE - bzw. der Bestimmungen der künftigen schweizerischen Strafprozessordnung - auf verdeckte Ermittlungen beschränken wollen, die eine gewisse Täuschungs- oder Eingriffsintensität aufweisen, hätte er dies durch entsprechende Vorschriften zum Ausdruck zu bringen, aus welchen sich ein diesbezüglich eingeschränkter Anwendungsbereich klar ergebe (BGE 134 IV 277). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte