Die strafrechtliche Abteilung anerkannte zwar (ohne Zitat der entsprechenden Belegstellen), die Lehre scheine überwiegend der Auffassung zu sein, dass eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE ein gewisses Mass an Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität voraussetze. Wenn dieses Mass nicht erreicht sei, liege nach dieser Auffassung keine verdeckte Ermittlung vor und bestimme sich die Zulässigkeit der verdeckten Ermittlung nach dem kantonalen Strafprozessrecht (BGE 134 IV 276). Den Bestimmungen des BVE liessen sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für diese Auffassung entnehmen.