Ermittlung im Sinne des BVE ist und unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt" (BGE 134 IV 277). Eine Auseinandersetzung mit dem noch in eine andere Richtung tendierenden Entscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 2. Juni 2008 (1B_123/2008) fand nicht statt.