Zwei Wochen nach dem Entscheid der öffentlich-rechtlichen Abteilung zu einem polizeilichen Scheinkauf von Betäubungsmitteln hatte die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 16. Juni 2008 über eine Beschwerde in Strafsachen zu entscheiden, welche die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten zum Gegenstand hatte (6B_777/2007 = BGE 134 IV 266 ff.). Es hielt in seinem 23-seitigen Urteil fest, "dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen eine verdeckte