3. Das Bundesgericht bestätigte zunächst im Wesentlichen diese Argumentation. Im Entscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 2. Juni 2008 (1B_123/2008) verwies das Bundesgericht auf die in der Lehre vorherrschende Auffassung, wonach es für die Qualifikation eines polizeilichen Einsatzes als verdeckte Ermittlung einer gewissen Einwirkung auf die Zielperson bedürfe. Unter Hinweis auf Thomas Hansjakob (Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, ZStrR 2004, S. 97 ff.) führte das Bundesgericht aus, verdeckter Ermittler sei nur, wer aktiv einen falschen Eindruck über seine Identität und Beamteneigenschaft erwecke.