Es handle sich demzufolge um einen Anwendungsfall von Art. 23 BetmG, ohne dass die Voraussetzungen einer verdeckten Ermittlung im Sinn von Art. 152 StP vorliegen würden. Der unter den von der Staatsanwaltschaft genannten Rahmenbedingungen vorgesehene Einsatz von Scheinkäufern im Bereich der dealenden Kleinhändler falle demzufolge nicht unter Art. 152 StP, so dass eine richterliche Genehmigung nicht erforderlich sei (AK.2003.160; vgl. auch den im Wesentlichen gleich argumentierenden Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 3. November 2003, in ZR 2004 Nr. 41, S. 165 ff.).