Zur Begründung stützte sich das Präsidium der Anklagekammer im Wesentlichen auf Botschaft und Entwurf zum BVE. Es wies darauf hin, dass in Berücksichtigung des Entwurfs zum erwähnten Bundesgesetz von einer verdeckten Ermittlung nur dann gesprochen werden könne, wenn diese auf eine gewisse Dauer angelegt sei sowie die Einschleusung eines mit einer falschen Legende und falscher Identität versehenen Beamten in einem mutmasslich kriminellen Umfeld zum Gegenstand habe. Allein der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Zielperson rechtfertige denn