2. Das Präsidium der Anklagekammer stellte mit Entscheid vom 16. Juni 2003 fest, dass der von der Staatsanwaltschaft vorgesehene Einsatz von Scheinkäufern - soweit die genannten Rahmenbedingungen eingehalten werden - nicht genehmigungspflichtig ist. Der Entscheid erfolgte auf der (damals geltenden) Rechtsgrundlage von Art. 152 StP. Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) lag erst im Entwurf vor; es wurde 2005 in Kraft gesetzt.