© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte - Der Scheinkäufer muss vom Täter angesprochen werden; allenfalls ist ihm Kaufbereitschaft durch Sichtkontakt oder eine unverfängliche Frage ("wieviel?") zu signalisieren, mehr auf keinen Fall.