{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2009-60_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1588&type=1563347022&cHash=91884fe3f4edac79fd2091c022af4b17", "Checksum": "405b22c2e9b2c5ee9d2832d9d1e56be4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2009.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig. Von einer (genehmigungspflichtigen verdeckten Ermittlung kann erst dann gesprochen werden, wenn der nicht als Angehöriger der Polizei erkennbare Ermittler auf die Willensbildung seiner Zielperson ein Mindestmass an Einfluss nimmt. Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.2009.60)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:02:32", "Checksum": "3c810ec0430296367523da909367d8a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60\nRegeste:\nDer Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig. Von einer (genehmigungspflichtigen verdeckten Ermittlung kann erst dann gesprochen werden, wenn der nicht als Angehöriger der Polizei erkennbare Ermittler auf die Willensbildung seiner Zielperson ein Mindestmass an Einfluss nimmt. Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.2009.60).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin Zivil\" - und damit durch als solche nicht erkennbare Polizeibeamte - auch ausserhalb\neiner verdeckten Ermittlung im BVE zulässig sind. Entscheidend ist allein, dass die\nbetreffenden Beamten mit dem Auftrag zur Bekämpfung des Drogenhandels betraut\nsein müssen. Hingegen ist weder eine (genehmigungspflichtige) Ernennung zum\nverdeckten Ermittler noch ein (genehmigungspflichtiger) Einsatz eines verdeckten\nErmittlers erforderlich.\n\n12. In diesem Sinn wird in Kenntnis der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nam Entscheid des Anklagekammerpräsidiums vom 16. Juni 2003 ausdrücklich\nfestgehalten. Soweit Scheinkäufe von Betäubungsmitteln unter den in jenem Entscheid\ngenannten Rahmenbedingungen erfolgen, bedürfen sie auch weiterhin weder einer\nAnordnung noch einer Genehmigung im Sinne des BVE.\n\n13. Testkäufe von Alkohol durch Jugendliche bildeten nicht Gegenstand des\nEntscheids des Anklagekammerpräsidiums vom 16. Juni 2003. Sie fallen nicht in die\nZuständigkeit des Anklagekammerpräsidiums, da es sich bei den Testkäufern nicht um\nAngehörige eines Polizeikorps i.S. von Art. 5 Abs. 2 BVE handelt. In Übereinstimmung\nmit dem Kurzgutachten von Daniel Jositsch ist aber davon auszugehen, dass es sich\nauch hier nicht um einen Anwendungsfall der qualifizierten, d.h. unter den\nAnwendungsbereich des BVE fallenden, verdeckten Ermittlung, sondern um einen\neinfachen Scheinkauf in Analogie zu Art. 23 Abs. 2 BetmG handelt. Ein separater\nRechtfertigungsgrund im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist nicht erforderlich, da\nes sich bei alkoholischen Getränken nicht um verbotene Substanzen, sondern um\ngrundsätzlich verkehrsfähige Güter handelt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}