{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2009-60_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1588&type=1563347022&cHash=91884fe3f4edac79fd2091c022af4b17", "Checksum": "405b22c2e9b2c5ee9d2832d9d1e56be4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2009.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig. 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Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.2009.60).\n\n10. Die Täuschung über die Identität eines Polizeibeamten als solche wurde auch in der\nLehre bis anhin nicht als Kernproblem der verdeckten Ermittlung geortet (neu aber\nLuzia Vetterli, Verdeckte Ermittlung und Grundrechtsschutz, forum poenale 2008, S.\n368). In der älteren Literatur zum Strafprozessrecht ist noch die Rede davon, dass im\nStrafverfahren \"weitgehend eine Auseinandersetzung mit Täuschungsmanövern\"\nstattfinde (Karl Peters, Strafprozess, 4. Aufl., Heidelberg 1985, 270). Bei der Täuschung\nwerde es aber vielfach an einer Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschliessung\nund der Willensbetätigung fehlen; die Täuschung berühre zwar die Motivation für die\nÄusserung, beschränke aber nicht die Äusserungsfreiheit (Karl Peters, a.a.O., S. 337).\nSoweit das Problem der Täuschung in der Strafprozessliteratur abgehandelt wird,\nfindet es meist im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Einvernahme und dem\nNemo-tenetur-Grundsatz Erwähnung (Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann,\na.a.O., S. 290; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 208). Es\nwird betont, dass das Täuschungsverbot als Ausfluss der Willens- und\nEntschliessungsfreiheit der beschuldigten Person ermöglichen soll, einen von den\nStrafbehörden unbeeinflussten Entscheid über Art und Mass ihrer Aussage oder\nMitwirkung zu treffen (Peter Goldschmid, Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte\nim Strafprozess, Bern 2001, S. 64). Für die Abgrenzung zwischen verbotener\nTäuschung und erlaubten Vernehmungsmethoden sei letztlich massgebend, ob die\nFreiheit der Willensentschliessung und –betätigung erheblich beeinträchtigt werde oder\nerhalten bleibe (Herbert Diemer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6.\nAufl., München 2008, N 19 zu § 136a StPO). \"Ein Täuschungsverbot per se, gleichsam\nals Selbstzweck, lässt sich der Verfassung nicht entnehmen\" (Ernst Gnägi, Der V-\nMann-Einsatz im Betäubungsmittelbereich, Bern 1992, S. 61). Letztlich geht es deshalb\nauch beim Täuschungsverbot nicht um die Täuschung als solche, sondern immer um\ndie Frage, wieweit die Täuschung geeignet war, auf die Willensbildung und\nWillensbetätigung Einfluss zu nehmen. Ein blosser Irrtum (der Zielperson über die\nIdentität des verdeckt ermittelnden Polizeibeamten) muss nicht verhindert oder\naufgeklärt, und ein vorhandener Irrtum, der nicht hervorgerufen, aufrechterhalten oder\nverstärkt wurde, darf ausgenutzt werden (Herbert Diemer, a.a.O., N 22 zu § 136a\nStPO).\n\n11. Der neueste Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts enthält\nzwar verschiedene allgemeine Feststellungen; er erging aber im Rahmen eines konkre­\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nten Verfahrens der Kantonspolizei Zürich in einem Internet-Chatroom. Wie der Sachver­\nhaltsfeststellung zu entnehmen ist, hatten verschiedene Kontakte zwischen dem ver­\ndeckten Ermittler und der Zielperson stattgefunden und waren auch Verabredungen im\nHinblick auf ein künftiges Treffen geschlossen worden. Die Einwirkung auf die Willens­\nbildung der Zielperson ging also weit über das hinaus, was nach der heutigen Praxis\ndes Anklagekammerpräsidiums zu den polizeilichen Scheinkäufen ausserhalb des\nAnwendungsbereichs des BVE als zulässig erachtet wird. In einer derartigen\nKonstellation wäre auch nach der Praxis des Anklagekammerpräsidiums der Einsatz\neines verdeckten Ermittlers - allerdings gestützt auf Art. 17 und nicht auf Art. 5 BVE -\nanordnungs- und bewilligungspflichtig gewesen.\n\nDer vom Bundesgericht beurteilte Einsatz eines verdeckten Ermittlers in Chatrooms\nerscheint deshalb nur bedingt geeignet, die bisherige Praxis der st. gallischen\nStrafuntersuchungsbehörden zu den polizeilichen Scheinkäufen im Drogenbereich und\nden Testkäufen von Alkohol in Frage zu stellen. Vielmehr lässt das Bundesgericht in\ndiesen Bereichen durchaus Spielraum offen. Die strafrechtliche Abteilung nimmt\nausdrücklich Bezug auf polizeiliche Scheinkäufe durch Fahnder in Zivil, die auch nach\nder vom Bundesgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht dem Anwendungsbereich\ndes BVE unterstehen sollen. Sie weist darauf hin, dass im Vernehmlassungsentwurf\nzum BVE noch vorgesehen gewesen sei, Art. 23 Abs. 2 BetmG zu streichen, wonach\nder Polizeibeamte, der zu Ermittlungszwecken ein Angebot von Betäubungsmitteln\nannimmt, straflos bleibt, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt.\nDer Vernehmlassungsentwurf habe diese Bestimmung streichen und nur noch für\nEinsätze im Rahmen einer verdeckten Ermittlung die Straffreiheit zubilligen wollen.\nGegen die Streichung sei dann in verschiedenen Vernehmlassungen opponiert worden\nmit der Begründung, dass auch andere Fahnder in Zivil, die nicht als verdeckte\nErmittler eingesetzt seien, die Möglichkeit behalten sollen, zu Ermittlungszwecken\nihnen angebotene Drogen anzunehmen. Dieses Argument habe den Bundesrat\nüberzeugt, weshalb Art. 23 Abs. 2 BetmG beibehalten worden sei mit der Modifikation,\ndass die betroffenen Beamten mit dem Auftrag zur Bekämpfung des Drogenhandels\nbetraut sein müssen (BGE 134 IV 271).\n\nDamit hat das Bundesgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls im Bereich\nder polizeilichen Scheinkäufe die Annahme von angebotenen Drogen durch \"Fahnder\n\n"}