{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2009-60_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1588&type=1563347022&cHash=91884fe3f4edac79fd2091c022af4b17", "Checksum": "405b22c2e9b2c5ee9d2832d9d1e56be4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2009.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig. 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Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.2009.60).\n\n9. Obwohl die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Systematik des BVE\n(unter Hinweis auf Thomas Hansjakob, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte\nErmittlung, ZStrR 2004, 103, S. 105) als \"etwas verwirrend\", \"nicht ohne weiteres klar\"\nbezeichnet, orientiert es sich bei der Definition des Begriffs der verdeckten Ermittlung\nausschliesslich am Wortlaut des BVE. Der eigentliche Schutzzweck der Gesetzgebung\nüber die verdeckte Ermittlung wird bei der Auslegung der \"nicht ohne weiteres klaren\"\nBestimmungen nicht herangezogen.\n\nNoch bis Ende der 80er Jahre hatte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt\ngestellt, der Einsatz verdeckter Ermittler bedürfe keiner gesetzlichen Grundlage, da die\nverdeckte Ermittlung nicht in ein durch Verfassung oder EMRK geschütztes Recht\neingreife und der Betroffene in seinen Entschlüssen und seinem Verhalten gegenüber\ndem verdeckten Ermittler frei bleibe (BGE 112 Ia 23; vgl. auch BGE 116 IV 298 und 118\nIV 118). Mitte der 90er Jahre hatte es dann erwogen, der Gesetzgeber müsse\nentscheiden, ob die verdeckte Ermittlung \"wegen gewisser Missbrauchsgefahren\"\ngesetzlich geregelt werden sollte und ob eine Normierung geeignet wäre, allfälligen\nMissbräuchen besser entgegenzutreten, als dies bis heute bereits durch die\nRechtsprechung geschehe (BGE 124 IV 39). Die kantonale Rechtsprechung hatte zu\njener Zeit - jedenfalls teilweise - in Abweichung von der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung den Eingriffscharakter der verdeckten Ermittlung ausdrücklich\nanerkannt und dafür eine klare gesetzliche Grundlage gefordert (ZR 1995 Nr. 95, S.\n199).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn den früheren bundesgerichtlichen Entscheiden zur verdeckten Ermittlung hatten im\nWesentlichen zwei Problemkreise zur Diskussion gestanden: es ging entweder um die\nEinwirkung des verdeckten Ermittlers auf die Willensbildung der Zielperson oder um\nden Anspruch des Angeschuldigten auf Konfrontation mit dem verdeckten Ermittler.\n\nHinsichtlich der Einwirkung auf die Willensbildung hatte das Bundesgericht ausgeführt,\nder Einsatz eines verdeckten Ermittlers sei \"unbedenklich\", soweit er lediglich ein\nstrafbares Verhalten feststelle, das sich auch ohne sein Auftreten in gleicher oder\nähnlicher Art abgespielt hätte. Unzulässig wäre es hingegen, wenn der verdeckte\nErmittler gleichermassen als Initiant eine deliktische Tätigkeit auslösen würde, zu der es\nsonst nicht gekommen wäre; \"denn die Strafverfolgungsorgane sollen nicht Kriminalität\nprovozieren, um Täter verfolgen zu können, deren möglicherweise latent vorhandene\nTatbereitschaft sonst nicht manifest geworden wäre\" (BGE 112 Ia 22). Folgerichtig\nnahm das Bundesgericht an, dass die eigentliche Anstiftung der Zielperson durch den\nverdeckten Ermittler (im Sinne eines agent provocateur) einer Verurteilung\nentgegenstehe. Eine derartige Fahndungsmethode sei unredlich, verstosse gegen den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen die Maxime der Fairness bzw. des\ngerechten Verfahrens (BGE 124 IV 41).\n\nBezüglich des Anspruchs der beschuldigten Person auf Konfrontation mit\nBelastungszeugen hatte sich das Bundesgericht anfänglich noch auf den Standpunkt\ngestellt, dass die Identität und die Ermittlungsmethoden des verdeckten Ermittlers\nnicht leichthin bekannt zu geben seien (BGE 112 Ia 24). Es gelangte dann später zum\nSchluss, dass auf das Zeugnis eines anonym bleibenden verdeckten Ermittlers\njedenfalls dann nicht abgestellt werden dürfe, wenn dessen belastenden Aussagen die\neinzigen oder überwiegend ausschlaggebenden Beweise darstellen würden (BGE 125 I\n157; vgl. auch BGE 121 I 310 und BGE 118 Ia 331). Das Bundesgericht hat diese\nRechtsprechung neuestens wieder relativiert. Es stellt nicht mehr auf das Kriterium des\nausschlaggebenden Beweises ab, sondern prüft im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob\ndie durch die Zulassung des anonymen Zeugen bewirkte Beschneidung der\nVerteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist und sich die\nbeschuldigte Person trotzdem wirksam verteidigen konnte (BGE 132 I 130).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}