{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2009-60_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1588&type=1563347022&cHash=91884fe3f4edac79fd2091c022af4b17", "Checksum": "405b22c2e9b2c5ee9d2832d9d1e56be4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2009.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig. 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Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.2009.60).\n\n7. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts räumt ausdrücklich ein, dass das\nParlament bei der Regelung der verdeckten Ermittlung relativ langfristige und heikle\nEinsätze im Auge gehabt habe (BGE 134 IV 271) und verschiedene Bestimmungen des\nGesetzes überhaupt nicht für kurze und relativ einfache Einsätze, die sich auf wenige\nKontakte oder gar nur einen einzigen Kontakt mit der Zielperson beschränken und\nkeine besonderen Vorkehrungen erfordern, zugeschnitten seien (BGE 134 IV 273).\nTrotzdem gelangt es zum Schluss, dass verdeckte Ermittlung \"das Anknüpfen von\nKontakten durch Polizeiangehörige zu verdächtigen Personen (sei), die darauf abzielen,\ndie Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei die\nPolizeiangehörigen nicht als solche erkennbar sind (ähnlich die Botschaft, BBl 1998, S.\n4283)\".\n\nWährend der erste Teil dieser Aussage wörtlich aus der Botschaft übernommen\nworden ist, findet der zweite Teil des vom Bundesgericht als \"ähnlich\" bezeichneten\nZitats in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Dort ist in diesem Zusammenhang nicht\ndie Rede von der Erkennbarkeit bzw. Nichterkennbarkeit von Polizeiangehörigen,\nsondern von der Einflussnahme des verdeckten Ermittlers auf die Willensbildung der\nZielperson. Das wörtliche (und nicht nur ähnliche) Zitat lautet: \"Verdeckte Ermittlung ist\ndas Knüpfen von Kontakten zu verdächtigten Personen, die darauf abzielen, die\nBegehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei vorwiegend\npassiv die deliktische Aktivität untersucht wird\". Im Anschluss daran wird der Begriff\n\"vorwiegend passiv\" erläutert und darauf hingewiesen, der verdeckte Ermittler dürfe\n\"sich rollenadäquat verhalten, nicht aber durch eigene Einflussnahme die\nTatbereitschaft wecken oder zu strafbarem Verhalten verleiten\" (Botschaft, BBl 1998,\nS. 4283). Den Materialien lässt sich demzufolge gerade nicht entnehmen, dass der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesetzgeber das entscheidende Kriterium bei der Definition der verdeckten Ermittlung\nauf die fehlende Erkennbarkeit des Polizeiangehörigen gelegt hatte. Vielmehr ergibt\nsich aus der Botschaft, dass die besondere Problematik der verdeckten Ermittlung in\nder Einwirkung des verdeckten Ermittlers auf die Willensbildung der Zielperson bzw. in\nder Gefahr einer Weckung der Tatbereitschaft liegt.\n\n8. Das Bundesgericht bezeichnet das in der Lehre verwendete Kriterium einer gewissen\nTäuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität als \"äusserst vage\". Es dürfe\nnicht von ungewissen Kriterien abhängen, ob eine verdeckte Ermittlungstätigkeit im\nkonkreten Einzelfall unter den Anwendungsbereich des BVE oder aber unter den\nAnwendungsbereich der kantonalen Strafprozessordnungen falle (BGE 134 IV 276).\nSollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des BVE bzw. der Bestimmungen der\nschweizerischen Strafprozessordnung auf verdeckte Ermittlungen beschränken wollen,\ndie eine gewisse Täuschungs- und/oder Eingriffsintensität aufweisen, wäre im Gesetz\nzu regeln, \"unter welchen Voraussetzungen und Umständen\" verdeckte Ermittlungen,\nwelche das erforderliche Mass an Täuschungs- und/oder Eingriffsintensität nicht\nerreichen, zulässig wären (S. 277).\n\nDie von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Voraussetzungen\npolizeilicher Scheinkäufe ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE sind klar (vgl.\nAK.2003.160; ZR 2004 Nr. 41, S. 165ff.), jedenfalls bedeutend klarer als die\nRegelungen des BVE über das Mass der zulässigen Einwirkung des verdeckten\nErmittlers auf die Willensbildung der Zielperson. Während das BVE ausgesprochen\ndetaillierte Regelungen über Legendenbildung, Betreuung und Schutzmassnahmen zu\nGunsten des verdeckten Ermittlers enthält, fehlt es weitgehend an justiziablen\nBestimmungen, die Gewähr für einen rechtsstaatlich vertretbaren Einsatz bieten\nkönnen. So darf etwa der verdeckte Ermittler keine \"allgemeine\" (wohl aber eine\nkonkrete?) Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf \"schwerere\" (wohl\naber auf leichtere oder gleich schwere?) Straftaten lenken. Seine Tätigkeit darf überdies\nfür den Entschluss zu einer konkreten Straftat \"nur von untergeordneter\nBedeutung\" (aber damit doch kausal?) sein (Art. 10 BVE). Demgegenüber besteht in\nder bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von polizeilichen Scheinkäufen\nausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE Klarheit darüber, dass:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n- der Scheinkäufer vom Täter angesprochen werden muss; allenfalls darf ihm\nKaufbereitschaft durch Sichtkontakt oder eine unverfängliche Frage signalisiert werden;\n\"mehr auf keinen Fall\";\n\n- der Scheinkäufer vor dem Einsatz durch die Staatsanwaltschaft über die\nAbwicklung und die rechtlichen Rahmenbedingungen belehrt wird;\n\n- der Zugriff im unmittelbaren Anschluss an den Scheinkauf erfolgt und das\nVorgehen aktenmässig sauber dokumentiert wird.\n\n"}