{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2009-60_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1588&type=1563347022&cHash=91884fe3f4edac79fd2091c022af4b17", "Checksum": "405b22c2e9b2c5ee9d2832d9d1e56be4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2009.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig. 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Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.2009.60).\n\n6. Der erwähnte Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts orientiert\nsich an der formalen Zweiteilung des BVE, welches zwischen den zwei \"klar\nabgegrenzten Phasen\" (Botschaft, BBl 1998, 4285) der (genehmigungspflichtigen)\nErnennung des verdeckten Ermittlers durch den Kommandanten des Polizeikorps (Art.\n5 und 7 BVE) und dem (ebenfalls genehmigungspflichtigen) Einsatz des verdeckten\nErmittlers durch den Staatsanwalt im Strafverfahren (Art. 14 und 17 BVE) unterscheidet.\n\nDiese Zweiteilung hat keinen Eingang in die (voraussichtlich im Jahr 2011 in Kraft\ntretende) schweizerische Strafprozessordnung gefunden, weil sie sich von allem\nAnfang an als verfehlt erwies. Zum einen verlangt Art. 4 BVE (bzw. Art. 286 StPO) als\nVoraussetzung einer verdeckten Ermittlung den Verdacht auf eine Katalogtat, deren\nkonkrete Schwere den Eingriff rechtfertigt. Besteht aber ein konkreter Tatverdacht auf\nschwere Straftaten, ist die Polizei auf der Grundlage des kantonalen Prozessrechts\n(neu auf der Grundlage von Art. 307 StPO) verpflichtet, unverzüglich zu informieren,\nwomit die Verfahrensherrschaft auf die Staatsanwaltschaft übergeht. Für einen\nselbständigen polizeilichen Einsatz einer verdeckten Ermittlung zur Abklärung von\nStraftaten besteht somit - im Unterschied zur polizeilichen Ernennung eines verdeckten\nErmittlers als solcher - kein Raum.\n\nZum andern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die (einstweilen nur interne) polizeiliche\nErnennung eines verdeckten Ermittlers einer richterlichen Genehmigung bedarf. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrichterliche Genehmigung ist in dieser Phase der Ernennung ein unnötiger\nFormalismus, der im besten Fall dazu dienen kann, einen formalen\nRechtfertigungsgrund für die Bildung einer Legende abzugeben. Im Übrigen bedarf es\naber in dieser Phase keines besonderen Rechtsschutzes, da mit der Ernennung als\nsolcher noch kein Eingriff in die rechtlich geschützten Sphären der potentiell\nBetroffenen verbunden ist. Ein derartiger Eingriff, der eines besonderen\nRechtsschutzes bedarf, erfolgt vielmehr erst im Rahmen des konkreten Einsatzes. Erst\ndann ist es für die Genehmigungsbehörde auch möglich, in Berücksichtigung der\nkonkreten Verdachtslage, der konkreten Zielsetzung und der konkret angeordneten\nModalitäten der verdeckten Ermittlung die vom Gesetz vorgesehene Rechts- und\nVerhältnismässigkeitskontrolle vorzunehmen. Das Gesetz nennt denn auch keine\nKriterien, aufgrund derer die Genehmigung zur Ernennung eines verdeckten Ermittlers\ndurch den Kommandanten der Kantonspolizei verweigert werden könnte.\n\nIn dieser ersten Phase geht es nur um die behördeninterne Auswahl einer geeigneten\nPerson, welche im Hinblick auf mögliche künftige Einsätze als verdeckter Ermittler\nausgebildet, aufgebaut und allenfalls mit einer (noch nicht gegen aussen in\nErscheinung tretenden) Legende versehen werden soll. Nachdem mit der Ernennung\nals solcher kein konkreter Einsatz im Rahmen einer Ermittlung oder eines\nStrafverfahrens verbunden ist, besteht für die Genehmigungsbehörde kein\nBeurteilungs- und auch kein Handlungsspielraum. Der Kommandant der Kantonspolizei\nund nicht die Genehmigungsbehörde entscheidet nach eigenem Ermessen und in\neigener Verantwortung, welche Angehörigen des Polizeikorps - oder allenfalls welche\nanderen für eine polizeiliche Aufgabe angestellte Personen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVE) - für\nkünftige Einsätze als verdeckte Ermittler grundsätzlich geeignet erscheinen und\ndeshalb im Hinblick auf einen möglichen künftigen Einsatz vorbereitet werden sollen.\nEs ist nicht vorstellbar, unter welchen Umständen und mit welcher Argumentation die\ngesetzlich vorgeschriebene - aber letztlich inhaltlose und auf einen Formalakt\nbeschränkte - Genehmigung zur Ernennung einer Person als verdeckter Ermittler\nverweigert werden könnte.\n\nDas Bundesgericht stützt sich in seinem Entscheid ausschliesslich auf die fehlende\nGenehmigung zur Ernennung, nicht aber auf die fehlende Genehmigung zum Einsatz\ndes verdeckten Ermittlers im konkreten Strafverfahren (BGE 134 IV 282). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrichterliche Genehmigung zur Ernennung eines verdeckten Ermittlers äussert sich nach\nArt. 7 Abs. 2 BVE ausdrücklich zur Erlaubnis, Urkunden zum Aufbau oder zur\nAufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern, zu den gemachten\nVertraulichkeitszusagen sowie zur Ernennung von Personen, die nicht Angehörige des\nPolizeikorps, aber vorübergehend für eine polizeiliche Aufgabe angestellt worden sind.\nSämtliche dieser Kriterien sind bei den als Scheinkäufer eingesetzten Beamten der\nKantonspolizei ohne Belang. Sie verfügen weder über eine Legende noch ist ihnen\ngegenüber eine Vertraulichkeitszusage abgegeben worden.\n\n"}