{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2009-60_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1588&type=1563347022&cHash=91884fe3f4edac79fd2091c022af4b17", "Checksum": "405b22c2e9b2c5ee9d2832d9d1e56be4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2009.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig. 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Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.2009.60).\n\n3. Das Bundesgericht bestätigte zunächst im Wesentlichen diese Argumentation. Im\nEntscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 2. Juni 2008 (1B_123/2008)\nverwies das Bundesgericht auf die in der Lehre vorherrschende Auffassung, wonach es\nfür die Qualifikation eines polizeilichen Einsatzes als verdeckte Ermittlung einer\ngewissen Einwirkung auf die Zielperson bedürfe. Unter Hinweis auf Thomas Hansjakob\n(Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, ZStrR 2004, S. 97 ff.) führte\ndas Bundesgericht aus, verdeckter Ermittler sei nur, wer aktiv einen falschen Eindruck\nüber seine Identität und Beamteneigenschaft erwecke. Es genüge nicht, dass er es\nbloss unterlasse, sich als Polizist zu erkennen zu geben. Solange sich die Zielperson\nfür den Namen und die Lebensumstände des verdeckten Ermittlers nicht interessiere,\nsolange dieser also beispielsweise nicht aktiv eine besondere Täuschung verwende, sei\ner nicht verdeckter Ermittler. Der Scheinkäufer etwa, der auf der offenen Drogenszene\nzum Schein Drogen erwerbe, sei nicht verdeckter Ermittler, weil sein Gegenüber sich\nweder für den Namen noch weitere Umstände zur Person überhaupt interessiere,\nsondern bloss möglichst rasch und anonym ein Geschäft abschliessen wolle.\nFolgerichtig übernahm denn auch das Bundesgericht die von Robert Hauser/Erhard\nSchweri/Karl Hartmann (Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n386) vorgenommene Unterscheidung zwischen qualifizierter verdeckter Ermittlung, bei\nder das BVE zur Anwendung kommt, und einfacher verdeckter Ermittlung, bei der das\nnicht der Fall ist. Anzufügen bleibt, dass dieser Entscheid im Rahmen eines\nHaftprüfungsverfahrens erging und die I. öffentlich-rechtliche Abteilung eine definitive\nKlärung der Rechtsfrage durch den Strafrichter im Hauptverfahren ausdrücklich\nvorbehielt.\n\n4. Zwei Wochen nach dem Entscheid der öffentlich-rechtlichen Abteilung zu einem\npolizeilichen Scheinkauf von Betäubungsmitteln hatte die strafrechtliche Abteilung des\nBundesgerichts am 16. Juni 2008 über eine Beschwerde in Strafsachen zu\nentscheiden, welche die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in\nChatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten zum Gegenstand hatte\n(6B_777/2007 = BGE 134 IV 266 ff.). Es hielt in seinem 23-seitigen Urteil fest, \"dass\njedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken\ndurch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen eine verdeckte\nErmittlung im Sinne des BVE ist und unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes\nfällt\" (BGE 134 IV 277). Eine Auseinandersetzung mit dem noch in eine andere Richtung\ntendierenden Entscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 2. Juni 2008\n(1B_123/2008) fand nicht statt.\n\nDie strafrechtliche Abteilung anerkannte zwar (ohne Zitat der entsprechenden\nBelegstellen), die Lehre scheine überwiegend der Auffassung zu sein, dass eine\nverdeckte Ermittlung im Sinne des BVE ein gewisses Mass an Täuschungs- und/oder\nHandlungs- und Eingriffsintensität voraussetze. Wenn dieses Mass nicht erreicht sei,\nliege nach dieser Auffassung keine verdeckte Ermittlung vor und bestimme sich die\nZulässigkeit der verdeckten Ermittlung nach dem kantonalen Strafprozessrecht (BGE\n134 IV 276). Den Bestimmungen des BVE liessen sich aber keine hinreichenden\nAnhaltspunkte für diese Auffassung entnehmen. Sollte der Gesetzgeber den\nAnwendungsbereich des BVE - bzw. der Bestimmungen der künftigen schweizerischen\nStrafprozessordnung - auf verdeckte Ermittlungen beschränken wollen, die eine\ngewisse Täuschungs- oder Eingriffsintensität aufweisen, hätte er dies durch\nentsprechende Vorschriften zum Ausdruck zu bringen, aus welchen sich ein\ndiesbezüglich eingeschränkter Anwendungsbereich klar ergebe (BGE 134 IV 277).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. In Berücksichtigung dieses neuesten Entscheids des Bundesgerichts stellt sich die\nFrage nach der Fortführung der mit dem Entscheid des Anklagekammerpräsidiums\nvom 16. Juni 2003 eingeführten Praxis der polizeilichen Scheinkäufe von\nBetäubungsmitteln im Kanton St. Gallen. Die Staatsanwaltschaft ist mit Eingabe vom\n10. Dezember 2008 an das Präsidium der Anklagekammer gelangt. Sie hat einleitend\ndie polizeiliche Praxis im Zusammenhang mit Scheinkäufen von Drogen, aber auch mit\nden in Zusammenarbeit mit der Suchtberatung durchgeführten Testkäufen von Alkohol\ndurch Jugendliche, dargelegt. Zugleich hat sie ihre Meinung klar zum Ausdruck\ngebracht, dass bei beiden Konstellationen kein Sachverhalt aus dem\nAnwendungsbereich des BVE vorliege. Abschliessend ersuchte die Staatsanwaltschaft,\ndass über die Frage der Bewilligungspflicht - in Kenntnis des Urteils des\nBundesgerichts - neu entschieden werde.\n\n"}