{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2009-60_2009-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1588&type=1563347022&cHash=91884fe3f4edac79fd2091c022af4b17", "Checksum": "405b22c2e9b2c5ee9d2832d9d1e56be4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2009.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig. Von einer (genehmigungspflichtigen verdeckten Ermittlung kann erst dann gesprochen werden, wenn der nicht als Angehöriger der Polizei erkennbare Ermittler auf die Willensbildung seiner Zielperson ein Mindestmass an Einfluss nimmt. Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.2009.60)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:02:32", "Checksum": "3c810ec0430296367523da909367d8a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.02.2009 AK.2009.60\nRegeste:\nDer Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne richterliche Genehmigung zulässig. Von einer (genehmigungspflichtigen verdeckten Ermittlung kann erst dann gesprochen werden, wenn der nicht als Angehöriger der Polizei erkennbare Ermittler auf die Willensbildung seiner Zielperson ein Mindestmass an Einfluss nimmt. Dies ist beim polizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen gehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.2009.60).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2009.60\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 25.02.2009\nEntscheiddatum: 25.02.2009\n\nEntscheid Anklagekammer, 25.02.2009\nDer Einsatz polizeilicher Scheinkäufer im Drogenmilieu ist auch ohne\nrichterliche Genehmigung zulässig. Von einer (genehmigungspflichtigen\nverdeckten Ermittlung kann erst dann gesprochen werden, wenn der nicht\nals Angehöriger der Polizei erkennbare Ermittler auf die Willensbildung\nseiner Zielperson ein Mindestmass an Einfluss nimmt. Dies ist beim\npolizeilichen Scheinkauf, wie er gemäss langjähriger Praxis in St. Gallen\ngehandhabt wird, nicht der Fall (Anklagekammer, 25. Februar 2009, AK.\n2009.60).\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft gelangte mit Schreiben vom 12. Juni 2003 an das Präsidium\nder Anklagekammer und teilte mit, dass die Kantonspolizei mit einer Sondergruppe\neine Aktion durchführe, die sich gegen dealende Kleinhändler im Umfeld von\nBahnhöfen verschiedener Städte richte. Sie beabsichtige nun, in der erwähnten\nDrogenszene Scheinkäufer zum Einsatz zu bringen, wobei folgende\nRahmenbedingungen vorgesehen seien:\n\n- Als Scheinkäufer kommt nur ein Polizeibeamter in Frage. Die Leitung der Aktion\nliegt beim Kantonalen Untersuchungsamt (KUA). Die Scheinkäufer werden vor dem\nEinsatz durch das KUA zu Protokoll über die Abwicklung und die rechtlichen\nRahmenbedingungen belehrt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n- Der Scheinkäufer muss vom Täter angesprochen werden; allenfalls ist ihm\nKaufbereitschaft durch Sichtkontakt oder eine unverfängliche Frage (\"wieviel?\") zu\nsignalisieren, mehr auf keinen Fall.\n\n- Der Fall muss aktenmässig sauber dokumentiert sein: Scheinkauf wird\nabgewickelt, unmittelbar darauf Zugriff auf den Verkäufer durch observierende Beamte;\nSicherstellung des Kokains beim Scheinkäufer; Sicherstellung der markierten Banknote\nbeim Verkäufer; kurzer Amtsbericht des Scheinkäufers an das KUA innert Stunden;\nVortest der Sicherstellung; polizeiliche Befragung nicht nötig.\n\n- Nach erfolgtem Scheinkauf verfügt das KUA die Festnahme; Zuführung und\nEinvernahme durch das KUA innert 3 Stunden, ausserhalb der Arbeitszeit spätestens\nam nächsten Morgen nach der Aktion. Strafbescheid und Ausgrenzung werden innert\n24 Stunden nach dem Scheinkauf ausgehändigt; anschliessend Haftentlassung und\nallenfalls Rückführung in den Wohnkanton (bzw. kontrollierte Abreise).\n\n- Der Einsatz von Scheinkäufern soll vorerst probeweise in Buchs und Wil\ndurchgeführt werden; wenn es sich bewährt, später allenfalls auch in St. Gallen.\n\n2. Das Präsidium der Anklagekammer stellte mit Entscheid vom 16. Juni 2003 fest,\ndass der von der Staatsanwaltschaft vorgesehene Einsatz von Scheinkäufern - soweit\ndie genannten Rahmenbedingungen eingehalten werden - nicht genehmigungspflichtig\nist. Der Entscheid erfolgte auf der (damals geltenden) Rechtsgrundlage von Art. 152\nStP. Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) lag erst im Entwurf vor; es\nwurde 2005 in Kraft gesetzt.\n\nZur Begründung stützte sich das Präsidium der Anklagekammer im Wesentlichen auf\nBotschaft und Entwurf zum BVE. Es wies darauf hin, dass in Berücksichtigung des\nEntwurfs zum erwähnten Bundesgesetz von einer verdeckten Ermittlung nur dann\ngesprochen werden könne, wenn diese auf eine gewisse Dauer angelegt sei sowie die\nEinschleusung eines mit einer falschen Legende und falscher Identität versehenen\nBeamten in einem mutmasslich kriminellen Umfeld zum Gegenstand habe. Allein der\ndamit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Zielperson rechtfertige denn\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch die besonderen Verfahrens- und Schutzvorschriften. Das von der\nStaatsanwaltschaft beabsichtigte Vorgehen stelle in diesem Sinn noch keine verdeckte\nErmittlung dar. Der betreffende Beamte werde nicht in eine bestehende Organisation\neingeschleust, er trete den Zielpersonen nicht mit falscher Identität entgegen und er\nwerde auch nicht mit einer falschen Legende ausgestattet. Der vorgesehene Einsatz\ndauere wenige Minuten, wobei ein blosser Sichtkontakt in aller Regel genügen werde,\ndamit die Zielperson den Scheinkäufer anspreche und ihm ein entsprechendes\nAngebot unterbreite, welches sofort angenommen und abgewickelt werde. Es handle\nsich demzufolge um einen Anwendungsfall von Art. 23 BetmG, ohne dass die\nVoraussetzungen einer verdeckten Ermittlung im Sinn von Art. 152 StP vorliegen\nwürden. Der unter den von der Staatsanwaltschaft genannten Rahmenbedingungen\nvorgesehene Einsatz von Scheinkäufern im Bereich der dealenden Kleinhändler falle\ndemzufolge nicht unter Art. 152 StP, so dass eine richterliche Genehmigung nicht\nerforderlich sei (AK.2003.160; vgl. auch den im Wesentlichen gleich argumentierenden\nEntscheid der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 3. November 2003, in ZR\n2004 Nr. 41, S. 165 ff.).\n\n"}