StP) und beim Gewahrsam gemäss Art. 40 PG – bewusst einen Weiterzug des Genehmigungsentscheids des Haftrichters an eine Rechtsmittelinstanz ausschliessen. Dies gilt auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft oder von einer betroffenen Person eingereicht wird. Die Anklagekammer ist aufgrund des klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlauts nicht berechtigt, haftrichterliche Entscheide betreffend Genehmigung von polizeilichen Verfügungen auf Wegweisung und Rückkehrverbot gemäss Art. 43 PG zu überprüfen. ..... © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2