Die Polizei hat die Wegweisungsverfügung dem Haftrichter innert 24 Stunden zur Genehmigung einzureichen. Der Haftrichter prüft die Verfügung aufgrund der Akten und eröffnet seinen summarisch begründeten Entscheid den Betroffenen spätestens drei Tage nach der Wegweisung. Sein Entscheid ist abschliessend (Art. 43quater Abs. 2 zweiter Satz PG). Der Gesetzgeber wollte mit dieser bereits in der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2001 enthaltenen Regelung (Abl 2001, 1699) – in Abweichung zu den haftrichterlichen Entscheiden in Haftsachen (Art. 113 ff. StP) und beim Gewahrsam gemäss Art.