Die mit dem II. Nachtragsgesetz zum Polizeigesetz vom 4. April 2002 neu erlassene Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt ist eine Massnahme ausserhalb des Strafprozessgesetzes. Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet, gestützt auf Art. 43 PG aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten. Eine solche Verfügung wird von der Polizei in eigener Kompetenz, gestützt auf die entsprechende Bestimmung im Polizeigesetz und ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erlassen. Sie bedarf aber der Genehmigung durch den Haftrichter.