2. Die Anklagekammer entscheidet grundsätzlich über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen Entscheide der Haftrichter (Art. 255 StP). Dies trifft insoweit zu, als über die Untersuchungshaft oder den vorzeitigen Strafvollzug bzw. damit zusammenhängende Ersatzmassnahmen gemäss den Art. 113 ff. StP zu befinden ist (vgl. GVP 2000 Nr. 64 und 2002 Nr. 101). Im Weiteren kann die betroffene Person den polizeilich angeordneten Gewahrsam, welcher vom Haftrichter auf längstens acht Tage verlängert werden kann (vgl. Art. 40 PG), durch die Anklagekammer nachträglich auf die Rechtmässigkeit und Begründetheit überprüfen lassen (Art. 42ter PG).