{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2007-319_2008-01-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3847&type=1563347022&cHash=9446842e47b99616e6f2a98aa48501f2", "Checksum": "8fe0a53e6e2da61c991e2803978422b2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2007.319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.01.2008 AK.2007.319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.01.2008 AK.2007.319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.01.2008 AK.2007.319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 254 i.V.m. Art. 255 StP (sGS 962.1). Gegen haftrichterliche Entscheide über die Genehmigung von polizeilichen Verfügungen betreffend Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt gemäss Art. 43quater Polizeigesetz kann kein Rechtsmittel an die Anklagekammer ergriffen werden (Anklagekammer, 9. Januar 2008, AK.2007.319)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:59:34", "Checksum": "59f3ff9083d2a92066065526ef5d3c4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.01.2008 AK.2007.319\nRegeste:\nArt. 254 i.V.m. Art. 255 StP (sGS 962.1). Gegen haftrichterliche Entscheide über die Genehmigung von polizeilichen Verfügungen betreffend Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt gemäss Art. 43quater Polizeigesetz kann kein Rechtsmittel an die Anklagekammer ergriffen werden (Anklagekammer, 9. Januar 2008, AK.2007.319).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2007.319\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 09.01.2008\nEntscheiddatum: 09.01.2008\n\nEntscheid Anklagekammer, 09.01.2008\nArt. 254 i.V.m. Art. 255 StP (sGS 962.1). Gegen haftrichterliche Entscheide\nüber die Genehmigung von polizeilichen Verfügungen betreffend\nWegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt gemäss Art.\n43quater Polizeigesetz kann kein Rechtsmittel an die Anklagekammer\nergriffen werden (Anklagekammer, 9. Januar 2008, AK.2007.319).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Anklagekammer entscheidet grundsätzlich über\nRechtsverweigerungsbeschwerden gegen Entscheide der Haftrichter (Art. 255 StP).\nDies trifft insoweit zu, als über die Untersuchungshaft oder den vorzeitigen Strafvollzug\nbzw. damit zusammenhängende Ersatzmassnahmen gemäss den Art. 113 ff. StP zu\nbefinden ist (vgl. GVP 2000 Nr. 64 und 2002 Nr. 101). Im Weiteren kann die betroffene\nPerson den polizeilich angeordneten Gewahrsam, welcher vom Haftrichter auf\nlängstens acht Tage verlängert werden kann (vgl. Art. 40 PG), durch die\nAnklagekammer nachträglich auf die Rechtmässigkeit und Begründetheit überprüfen\nlassen (Art. 42ter PG).\n\nDie mit dem II. Nachtragsgesetz zum Polizeigesetz vom 4. April 2002 neu erlassene\nWegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt ist eine Massnahme\nausserhalb des Strafprozessgesetzes. Die Polizei kann eine Person, die eine andere\nPerson ernsthaft gefährdet, gestützt auf Art. 43 PG aus deren Wohnung und ihrer\nunmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten. Eine\nsolche Verfügung wird von der Polizei in eigener Kompetenz, gestützt auf die\nentsprechende Bestimmung im Polizeigesetz und ohne Mitwirkung der\nStaatsanwaltschaft erlassen. Sie bedarf aber der Genehmigung durch den Haftrichter.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Polizei hat die Wegweisungsverfügung dem Haftrichter innert 24 Stunden zur\nGenehmigung einzureichen. Der Haftrichter prüft die Verfügung aufgrund der Akten und\neröffnet seinen summarisch begründeten Entscheid den Betroffenen spätestens drei\nTage nach der Wegweisung. Sein Entscheid ist abschliessend (Art. 43quater Abs. 2\nzweiter Satz PG). Der Gesetzgeber wollte mit dieser bereits in der Botschaft der\nRegierung vom 3. Juli 2001 enthaltenen Regelung (Abl 2001, 1699) – in Abweichung zu\nden haftrichterlichen Entscheiden in Haftsachen (Art. 113 ff. StP) und beim Gewahrsam\ngemäss Art. 40 PG – bewusst einen Weiterzug des Genehmigungsentscheids des\nHaftrichters an eine Rechtsmittelinstanz ausschliessen. Dies gilt auch für die\nRechtsverweigerungsbeschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel und zwar\nunabhängig davon, ob das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft oder von einer\nbetroffenen Person eingereicht wird. Die Anklagekammer ist aufgrund des klaren und\nunzweideutigen Gesetzeswortlauts nicht berechtigt, haftrichterliche Entscheide\nbetreffend Genehmigung von polizeilichen Verfügungen auf Wegweisung und\nRückkehrverbot gemäss Art. 43 PG zu überprüfen.\n\n.....\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}