4. Bei möglichen Delikten mit schwerwiegendem Ausgang ist grundsätzlich die Eröffnung einer Untersuchung angezeigt. Bei gravierenden Folgen besteht ein erhöhter und umfassender Abklärungsbedarf, welcher die Führung von eingehenden Ermittlungen bedingt und nicht mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden kann. So kann insbesondere nicht einfach passiv zugewartet werden, bis sich allfällige weitere Hinweise für ein strafbares Verhalten ergeben, vielmehr sind die erforderlichen und möglichen Untersuchungshandlungen aktiv vorzunehmen. ..... © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/1