Ein junger Mann wurde schwer verletzt an einer Bahnlinie gefunden. Die Fundstelle liegt im Bereich einer gegen das Bahntrassee steil abfallenden rund 20 Meter hohen Böschung. Der Verletzte wurde vorerst in ein Regionalspital und später in ein Paraplegikerzentrum überführt. Die Staatsanwaltschaft trat auf eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestützt auf Art. 168 StP nicht ein, weil keine konkreten Hinweise auf ein Verschulden einer Drittperson am Absturz des jungen Mannes vorlägen, weshalb von einem Unfall und nicht von einer strafbaren Handlung auszugehen sei. Auf seine Beschwerde hin hob die Anklagekammer die Nichteintretensverfügung auf. Aus den Erwägungen: