{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-08-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2007-194_2007-08-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4086&type=1563347022&cHash=25f258c271d06d6b3ea174b7bebe32b4", "Checksum": "1b1626bbce2432cfcadc10627de24bd5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2007.194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2007 AK.2007.194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2007 AK.2007.194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2007 AK.2007.194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 168 StP (sGS 962.1). Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist grundsätzlich eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn nach ersten Ablärungen strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen werden können (Ergänzung der Rechtsprechung gemäss GVP 1988 Nr. 74) (Anklagekammer, 23. August 2007, AK.2007.194)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:18:21", "Checksum": "4f1ff9635fa280fa2abb27566d938e36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.08.2007 AK.2007.194\nRegeste:\nArt. 168 StP (sGS 962.1). Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist grundsätzlich eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn nach ersten Ablärungen strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen werden können (Ergänzung der Rechtsprechung gemäss GVP 1988 Nr. 74) (Anklagekammer, 23. August 2007, AK.2007.194).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2007.194\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 23.08.2007\nEntscheiddatum: 23.08.2007\n\nEntscheid Anklagekammer, 23.08.2007\nArt. 168 StP (sGS 962.1). Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist\ngrundsätzlich eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn nach ersten\nAblärungen strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen werden können\n(Ergänzung der Rechtsprechung gemäss GVP 1988 Nr. 74) (Anklagekammer,\n23. August 2007, AK.2007.194).\n\nAus den Erwägungen:\n\nEin junger Mann wurde schwer verletzt an einer Bahnlinie gefunden. Die Fundstelle\nliegt im Bereich einer gegen das Bahntrassee steil abfallenden rund 20 Meter hohen\nBöschung. Der Verletzte wurde vorerst in ein Regionalspital und später in ein\nParaplegikerzentrum überführt. Die Staatsanwaltschaft trat auf eine Strafanzeige gegen\nUnbekannt gestützt auf Art. 168 StP nicht ein, weil keine konkreten Hinweise auf ein\nVerschulden einer Drittperson am Absturz des jungen Mannes vorlägen, weshalb von\neinem Unfall und nicht von einer strafbaren Handlung auszugehen sei. Auf seine\nBeschwerde hin hob die Anklagekammer die Nichteintretensverfügung auf.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Bei möglichen Delikten mit schwerwiegendem Ausgang ist grundsätzlich die\nEröffnung einer Untersuchung angezeigt. Bei gravierenden Folgen besteht ein erhöhter\nund umfassender Abklärungsbedarf, welcher die Führung von eingehenden\nErmittlungen bedingt und nicht mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden\nkann. So kann insbesondere nicht einfach passiv zugewartet werden, bis sich allfällige\nweitere Hinweise für ein strafbares Verhalten ergeben, vielmehr sind die erforderlichen\nund möglichen Untersuchungshandlungen aktiv vorzunehmen.\n\n.....\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/1\n"}