3. Festzuhalten bleibt aber, dass auch bei auf Art. 3a BÜPF gestützten Überwachungsmassnahmen die untersuchungsrichterliche Anordnungsverfügung der richterlichen Genehmigungsinstanz zu unterbreiten ist. Auch wenn es keiner richterlichen Genehmigung bedarf, ist jedenfalls sicherzustellen, dass der Entscheid über das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung der Genehmigungsbehörde vorbehalten bleibt. ..... © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3