Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass das richterliche Genehmigungsverfahren nicht einen administrativen Formalismus darstellt, sondern seinen Zweck nur erfüllen kann, wenn tatsächlich eine Rechtmässigkeits- und Verhältnismässigkeitskontrolle stattfinden kann. Im Unterschied zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 3 BÜPF) verlangt Art. 3a BÜPF für die Notsuche weder bestimmte Voraussetzungen noch eine Interessenabwägung. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Elemente im Rahmen einer richterlichen Genehmigung überhaupt geprüft werden könnten. Damit erweist sich aber auch das Erfordernis richterlicher