Nachdem die Anordnung einer Notsuche ausserhalb eines Strafverfahrens erfolgt und bereits von Gesetzes wegen sichergestellt ist, dass die im Rahmen der Notsuche erlangten Erkenntnisse ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden dürfen und anschliessend zu vernichten sind, ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht ersichtlich. Soweit sich die Erkenntnisse – was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist – auf einen Zufallfund richten, stellt Art. 9 Abs. 1bis BÜPF den Rechtsschutz des Betroffenen hinreichend sicher.