Zunächst stellt sich die Frage, ob die Notsuche, mit welcher der letzte verfügbare Standort eines Mobiltelefons erfasst werden soll, überhaupt einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldeverkehr (Art. 13 Abs. 1 BV) darstellt. Mit der vom Untersuchungsamt angeordneten Massnahme werden weder Gespräche abgehört noch Erhebungen über den Fernmeldeverkehr getätigt, sondern lediglich technische Abklärungen in Bezug auf den letzten verfügbaren Standort eines Mobiltelefons getätigt. Damit erfolgt noch kein Eingriff in das Fernmeldegesetz, sodass auch keine Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinn von Art. 1 Abs. 1 BÜPF vorliegt.