2. Nach Art. 3a BÜPF kann ausserhalb von Strafverfahren eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden. Art. 8 Abs. 5 BÜPF sieht vor, dass die im Rahmen einer derartigen Überwachung erlangten Erkenntnisse ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden dürfen und anschliessend zu vernichten sind. Sie dürfen insbesondere nicht zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden.