{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2007-166_2007-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4066&type=1563347022&cHash=a9f12ef305a877dae09faff468b472c5", "Checksum": "a352fe75c6e367f598a402690c4bad7b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2007.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2007 AK.2007.166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2007 AK.2007.166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2007 AK.2007.166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 152 StP (sGS 962.1). Keine Genehmigungspflicht für eine Notsuche (Standortermittlung) (Präsident der Anklagekammer, 8. Juni 2007, AK.2007.166)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:26:28", "Checksum": "be3ea7891c1d7fdcd87f6e091af3ad90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2007 AK.2007.166\nRegeste:\nArt. 152 StP (sGS 962.1). Keine Genehmigungspflicht für eine Notsuche (Standortermittlung) (Präsident der Anklagekammer, 8. Juni 2007, AK.2007.166).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2007.166\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 08.06.2007\nEntscheiddatum: 08.06.2007\n\nEntscheid Anklagekammer, 08.06.2007\nArt. 152 StP (sGS 962.1). Keine Genehmigungspflicht für eine Notsuche\n(Standortermittlung) (Präsident der Anklagekammer, 8. Juni 2007, AK.\n2007.166).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Nach Art. 3a BÜPF kann ausserhalb von Strafverfahren eine auf\nTeilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des\nFernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden. Art. 8\nAbs. 5 BÜPF sieht vor, dass die im Rahmen einer derartigen Überwachung erlangten\nErkenntnisse ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden\ndürfen und anschliessend zu vernichten sind. Sie dürfen insbesondere nicht zur\nVerfolgung von Straftaten eingesetzt werden.\n\nDas Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs\nstellt den Strafuntersuchungsbehörden einerseits das notwendige Instrumentarium zur\nÜberwachung verschiedenartigster Kommunikationsvorgänge zur Verfügung und stellt\nandererseits den Schutz der Betroffenen vor unzulässiger Auskundschaftung des\nGeheim-und Privatbereichs sicher. Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nur\nunter qualifizierten Voraussetzungen möglich, und dem Schutz der Betroffenen wird ein\nhoher Stellenwert beigemessen. Dieser Schutz wird mit vielfältigen Kautelen,\ninsbesondere mit dem Erfordernis richterlicher Genehmigung (Art. 7 BÜPF)\nsichergestellt.\n\nNach Art. 7 Abs. 3 BÜPF prüft die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren,\n\"ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt ist\". Thomas Hansjakob\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, 2. Auflage, St. Gallen 2006, N. 8 zu Art. 6 BÜPF) geht davon\naus, dass der Wortlaut von Art. 7 BÜPF offensichtlich alle Überwachungsanordnungen,\nund damit auch die Notsuche, umfasst.\n\nZunächst stellt sich die Frage, ob die Notsuche, mit welcher der letzte verfügbare\nStandort eines Mobiltelefons erfasst werden soll, überhaupt einen Eingriff in den\nverfassungsrechtlich geschützten Fernmeldeverkehr (Art. 13 Abs. 1 BV) darstellt. Mit\nder vom Untersuchungsamt angeordneten Massnahme werden weder Gespräche\nabgehört noch Erhebungen über den Fernmeldeverkehr getätigt, sondern lediglich\ntechnische Abklärungen in Bezug auf den letzten verfügbaren Standort eines\nMobiltelefons getätigt. Damit erfolgt noch kein Eingriff in das Fernmeldegesetz, sodass\nauch keine Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinn von Art. 1 Abs. 1 BÜPF\nvorliegt.\n\nHinzu kommt, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen ist, ob der mit\nder Überwachungsmassnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des\nBetroffenen gerechtfertigt ist oder nicht. Nachdem die Anordnung einer Notsuche\nausserhalb eines Strafverfahrens erfolgt und bereits von Gesetzes wegen sichergestellt\nist, dass die im Rahmen der Notsuche erlangten Erkenntnisse ausschliesslich zur\nRettung der vermissten Person verwendet werden dürfen und anschliessend zu\nvernichten sind, ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht\nersichtlich. Soweit sich die Erkenntnisse – was im vorliegenden Fall jedoch nicht\ngegeben ist – auf einen Zufallfund richten, stellt Art. 9 Abs. 1bis BÜPF den\nRechtsschutz des Betroffenen hinreichend sicher.\n\nSchliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass das richterliche Genehmigungsverfahren\nnicht einen administrativen Formalismus darstellt, sondern seinen Zweck nur erfüllen\nkann, wenn tatsächlich eine Rechtmässigkeits- und Verhältnismässigkeitskontrolle\nstattfinden kann. Im Unterschied zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen\neines Strafverfahrens (Art. 3 BÜPF) verlangt Art. 3a BÜPF für die Notsuche weder\nbestimmte Voraussetzungen noch eine Interessenabwägung. Es ist deshalb nicht\nersichtlich, welche Elemente im Rahmen einer richterlichen Genehmigung überhaupt\ngeprüft werden könnten. Damit erweist sich aber auch das Erfordernis richterlicher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGenehmigung einer Notsuche als administrativer – und letztlich sinnloser – Leerlauf\nsodass es bei den auf Art. 3a BÜPF gestützten Überwachungsanordnungen einer\nzusätzlichen richterlichen Genehmigung in aller Regel nicht bedarf.\n\n3. Festzuhalten bleibt aber, dass auch bei auf Art. 3a BÜPF gestützten\nÜberwachungsmassnahmen die untersuchungsrichterliche Anordnungsverfügung der\nrichterlichen Genehmigungsinstanz zu unterbreiten ist. Auch wenn es keiner\nrichterlichen Genehmigung bedarf, ist jedenfalls sicherzustellen, dass der Entscheid\nüber das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung der Genehmigungsbehörde\nvorbehalten bleibt.\n\n.....\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}